Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name, Rechtsform, Sitz
- § 2 Stiftungszweck
- § 3 Gemeinnützigkeit
- § 4 Mitgliedschaft in Organisationen
- § 5 Stiftungsvermögen
- § 6 Geschäftsjahr
- § 7 Stiftungsorgane
- § 8 Vorstand
- § 9 Stiftungsrat
- § 10 Kuratorium
- § 11 Beginn und Ende der Amtszeit
- § 12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Satzungsänderung
- § 13 Erlöschen der Stiftung
- § 14 Haftung
- § 15 Stiftungsaufsicht
Präambel
Grundziel der Stiftung ist die Bemühung, eine möglichst sichere Schwangerschaft zu erreichen. Herr Professor Dr. Erich Saling ist maßgeblicher Wegbereiter der Medizin, die sich schwerpunktmäßig um das Kind in der Zeit vor, während und nach der Geburt kümmert. Es entspricht daher dem Willen des Stifters, Herrn Professor Saling und dem seiner Frau, Dr. med. Hella Saling, sein wissenschaftliches Lebenswerk einschließlich der dazugehörenden Fachstruktur im Detail zu erfassen und weiter aufzuarbeiten. International gilt er als „Father of Perinatal Medicine“. In enger Kooperation mit dem Erich Saling-Institut für Perinatale Medizin e.V. soll die von Professor Dr. Erich Saling maßgeblich beeinflusste Entwicklung gefördert werden.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen „Doctores Erich und Hella Saling Stiftung für Perinatale Medizin“.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und der Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens gemäß §§ 52 ff. AO.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Förderung der Anwendung klinischer Errungenschaften auf den Gebieten der Pränatalen und der Perinatalen Medizin sowie der damit zusammenhängenden Schwangerschafts- und Geburtsmedizin.
- Förderung der Frühgeburtenvermeidung.
- Förderung der Erfassung der Historie der Pränatal- und Perinatalmedizin.
- Förderung der Aus- und Fortbildung.
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit über Bedeutung und Möglichkeiten der Frühgeburtenvermeidung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft in Organisationen
Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
§ 5 Stiftungsvermögen
- Das Anfangsstiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Dem Stiftungskapital wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu.
- Vermögensumschichtungen sind jederzeit zulässig.
- Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – nach Abzug der Verwaltungskosten – aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
§ 6 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 7 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium.
- Die Amtszeit der Organmitglieder beträgt fünf Jahre.
- Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen und kann durch eine Entscheidung des amtierenden Vorstandes auf bis zu fünf Mitglieder erweitert werden.
- Vor dem Ende der Amtszeit des Vorstandes hat dieser rechtzeitig den nächsten Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Finanzvorstand.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 9 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zwölf Personen. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu überwachen.
§ 10 Kuratorium
Das Kuratorium der Stiftung berät die Stiftung in allen Angelegenheiten der Verwirklichung der Stiftungsziele.
§ 11 Beginn und Ende der Amtszeit
- Die Amtszeit der Mitglieder der Organe endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt.
§ 12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Satzungsänderung
- Die zuständigen Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben.
- Beschlüsse über Zweckänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 13 Erlöschen der Stiftung
Bei Auflösung der Stiftung ist das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen.
§ 14 Haftung
Die Stiftung verpflichtet sich, geeignete Personen für Organämter angemessen zu versichern.
§ 15 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Berlin.